Revisionsklausur

Was ist bei Widersprüchen zwischen Protokoll und Urteil zu beachten?

- für den Beweis wesentl. Förmlichkeiten der HV ist allein das Sitzungsprotokoll maßgeblich, auch wenn das Urteil hierzu abweichende Angaben enthält
 
- bei Abweichungen zwischen Urteilsformel im schriftl. Urteil und der Sitzungsniederschrift ist die Sitzungsniederschrift maßgeblich
 
- im Urteil wird eine Urkunde/Zeugenaussage (usw.) als Beweismittel verwertet, obwohl dieses nach dem Protokoll gar nicht in die HV eingeführt war: Verstoß gegen 261, bewiesen durch die neg. Beweiskraft des Protokolls

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