Revisionsklausur

Was muss man zu § 338 Nr. 1 (vorschriftswidrige Besetzung) festhalten?

- Willkür bei Verstoß gegen § 21g GVG erforderlich
 
- Verhinderung iSv § 21f GVG
 
- falsche Besetzung bei Schwurgericht nach 76 GVG
 
- Schöffe, 32ff. GVG
 
- Vereidigung der neuen Schöffen muss vor der ersten Dienstleistung iSv § 45 II 1 DRiG (vor Anklagesatzverlesung oder Vernehmung des Angeklagten zu persönlichen Verhältnissen) erfolgen, um ihn in die Pflicht zu nehmen und Wichtigkeit vor Augen zu halten; Vereidigung muss nach 45 VIII DRiG protokolliert werden kann ist nach 222a III einsehbar
 
- Hilfsschöffe, weil Hauptschöffe im Urlaub, §§ 54 III 1, 77 GVG, 336 S. 2 StPO - Besetzungsrüge ausgeschlossen, wenn nicht willkürlich (vgl. § 16 Rn. 6 GVG und § 54 Rn. 10 GVG)
 
- Widerruf der Entbindung eines Schöffen nur mögl., wenn Entbindung willkürlich erfolgte; (+), wenn § 32 Nr. 2 GVG, § 45 StGB bei Vergehen bejaht wurden, weil dann Verstoß gegen Art 101 I 2 GVG
 
- Ergänzungsrichter, § 192 GVG
 
- Präklusion nach 222a, 222b beachtlich
 
- Mängel in der Person des Richters oder Schöffen von Präklusion ausgenommen (§ 338 Rn. 16a), zB Blindheit; Nr. 1 vor Nr. 5 (§ 338 Rn. 10)
 
- Schöffe darf kein Dolmetscher haben, da Grundsatz der Unmittelbarkeit verlangt, dass Schöffe selbst alles versteht (§ 184 S. 1 GVG); wenn Dolmetscher an Urteilsberatung teilnimmt, dann noch Verstoß gegen 193 I GVG
 
- Vorsitzender Richter am Schöffengericht muss mindst. 1 Jahr Probezeit durchlaufen haben, 29 I 2 GVG
 
- Kopftuch bei Schöffin kein Problem, § 52 Rn. 1, 5 GVG; § 34 Nr. 6 GVG sieht keine Unfähigkeit reli. Personen vor
 
- 338 Nr. 1 erfasst nicht den Fall, dass bspw. nach 74 II Schwurgericht mit 3er Besetzung zuständig gewesen wäre, aber große Strafkammer in 2er Besetzung entschieden hat (bei Zurückweisung aus anderen Gründen 355 analog an das Schwurgericht)

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