Revisionsklausur

Was muss man zu § 338 Nr. 3 (Mitwirkung eines abgelehnten Richters) festhalten?

- die Rüge des 338 Nr. 3 ist wie sich aus 28 II ergibt ihrer Natur nach eine sofortige Beschwerde, sodass das Rev.gericht die angefochtene Entscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht prüft und sein eigenes Ermessen an die Stelle des tatgerichtlichen Ermessens setzen darf (§ 338 Rn. 27)
 
- Verstoß gegen §§ 26a, 27, wenn Ablehnung des Antrags sachl. begründet war oder Ablehnung willkürlich erfolgte, wenn rechtzeitiges Ablehnungsgesuch nach 25 I 1
 
- 26a I Nr. 2 auch bei völliger Ungeeignetheit des angegebenen Ablehnungsgrundes, § 26a Rn. 4a
 
- 26a II 1: Richter, der abgelehnt werden soll, darf mitentscheiden, da kein Fall des Richtens in eigener Sache bei Voraussetzungen des 26a I (Antrag als unzulässig abweisen)
 
- bei § 27 geht es um die Prüfung der sachl. Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, zB Ablehnungsgründe des 24
 
- bei Verstoß gegen § 29 Beruhen prüfen, da wenn Richter sich rechtzeitig für befangen erklärt hätte, Verfahren genauso abgelaufen wäre
 
- 22ff. nicht auf StA anwendbar, aber Verstoß, wenn Voraussetzungen vorliegen und Beruhen gegeben, MGS vor 22, Rn. 3, 6, 7

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