Sachkundeprüfung §34a-Schein

Strafrecht & Strafverfahrensrecht

§ 226 StGB Schwere Körperverletzung

Objektiver Tatbestand
Wenn eine Körperverletzung zur Folge hat, dass das Opfer...
  • das Sehvermögen (auf einem oder beiden) Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert  
  • ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
  • in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt
 
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
 
Bestrafung
  • Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren 
  • Freiheitsstrafe bei Absatz 1 nicht unter 3 Jahren
 
Verbrechen oder Vergehen
Verbrechen
 
Delikt
Offizialdelikt
 
Versuch strafbar?
Ja

Diskussion