Sachkundeprüfung §34a-Schein

Strafrecht & Strafverfahrensrecht

§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Objektiver Tatbestand
Diebstahl mit besonderem Fall
  1. mit Einbruch
  2. Sache wurde durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme gesichert
  3. gewerbsmäßiges Stehlen
  4. aus einem Religionsausübung dienenden Gebäude eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dient 
  5. Sache hat Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte und befand sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder öffentlichen Ausstellung
  6. Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr
  7. eine Handfeuerwaffe (deren Erwerb laut WaffG eine Erlaubnis bedarf)
1-6 nur wenn es mehr wert als 25-50€ ist
 
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
 
Bestrafung
  • FS von 3 Monaten bis 10 Jahren 
 
Verbrechen oder Vergehen
Vergehen
 
Delikt
Offizialdelikt
 
Versuch strafbar?
Ja

Diskussion