Revisionsklausur

Für welche Beteiligte bestehen Ablehnungsvorschriften?

Richter, Schöffen, Urkundsbeamte und Sachverständige, §§ 24, 31, 74
 
Die Berücksichtigung einer mögl. Voreigenommenheit eines Zeugen ist dagegen Aufgabe der richterl. Beweiswürdigung

Diskussion