Revisionsklausur

Was muss man zu § 338 Nr. 4  (Unzuständigkeit des Gerichts) festhalten?

- 338 Nr. 4 betrifft örtliche Zust. sowie die Zust. der in 74e GVG genannten besonderen Strafkammern
 
- vAw prüft Gericht die genannten Zust. nach §§ 6a, 16 nur bis zur Eröffnung der HV
 
- Rügepräklusion nach §§ 6a S. 3, 16 S. 3 mögl. (Rüge bis zur Vernehmung über Sache); auch wenn erst nach Vernehmung zur Sache sich bes. Zust ergibt, da Telos Verfahrensvereinfachung, § 6a Rn. 1
 
- allg. Strafkammer = Kls   / Schwurgericht = Ks
 
- Nichtbeachtung der Zuständigkeit der Jugendgerichte nach §§ 33 I, 107 GG bei allen zur Tatzeit noch nicht 21-jh Personen; 6a gilt nicht; gilt auch für zweiten erwachsenen Angeklagten, § 338 Rn. 34
 
- § 26 II GVG schafft Doppelzuständigkeit, wenn Opfer Kind/Jugendlicher ist; aus 269 ergibt sich, dass 26 II GVG nach Eröffnung der HV nicht mehr geprüft wird und nur bei Willkür Verstoß vorliegt (§ 26 GVG Rn. 6)

Diskussion