Revisionsklausur

Was muss man zu § 338 Nr. 5 (Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten) festhalten?

 - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (226) und Dolmetscher (185 GVG) müssen auch anwesend sein
 
- ggf. Vertreter der Jugendgerichtshilfe, 50 III JGG
 
- in der Klausur kommt es idR auf den Angeklagten oder Verteidiger an
 
- Referendar muss nach 142 III GVG durch Leiter der StA oder eines von diesem beauftragten StA erfolgen; ansonsten ist StA nach 226 abwesend
 
- Abwesenheit muss auf wesentl. Teil der HV bezogen sein, da ansonsten Beruhen denkgesetzl. ausgeschlossen
 
 
1. Abwesenheit des Angeklagten
 - bei Abwesenheit Verstoß gegen 230 I
 - auch wenn verhandlungsunfähig (wenn dauernd Verfahrenshindernis)
 - Ausnahmen nach §§ 231 II ff., 247 prüfen
 - 231 II: setzt eigenmächtige Entfernung voraus; muss dem Angekl. nachgewiesen werden, § 231 Rn. 10 im Freibeweisverfahren, § 231 Rn. 25
 - 231b I: Beschluss nach 177 GVG bzgl. ordnungswidrigen Benehmens nötig; wenn Begründung fehlt durch Protokoll beweisbar, § 182 GVG Rn. 4; kein gesonderter Beschluss nach 231b neben 177 GVG nötig, § 231b Rn. 9
 - 247: Beschluss mit Begründung nötig; wenn keine Begründung, müssen Gründe aus ESG ersichtlich sein; Einverständnis des Angekl. reicht nicht; ggf. Unterlassung der Unterrichtung nach 247 S. 4; Beweis nach 273 I, 274 I, da wesentl. Förmlichkeit (relativer Rev.grund); nach Aussage kommt Eid, dann muss Angeklagter wieder dabei sein, da Eid keine Vernehmung, die 247 voraussetzt
 
2. Abwesenheit des notw. Verteidigers
 - mangels Beschwer nicht die Abwesenheit bei einem Mitbeschuldigten notw. Verteidigers
 - entweder schon keine vorherige Bestellung (141 I), keine spätere (141 II) oder ist nicht anwesend (145)
 - 145 S. 2 setzt ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus; (-), wenn lange Einarbeitungszeit in Akten nötig
 - Verstoß bspw., wenn Verteidiger als Zeuge vernommen wird, da dann anderer Verteidiger bestellt werden müsste, vor § 48 Rn. 18 (gilt auch für andere Prozessbeteiligte)
 - alle Varianten des 140 prüfen im Gutachten
 - 140 I Nr. 2 setzt sog. formalisierte Zur-Last-Legung eines Verbrechens voraus (zB durch Anklage, 265 etc.), § 140 Rn. 12; selbst dann kein Verstoß, wenn Urteilsfeststellungen Verbrechen ergeben
 -  140 II 1 (Schwere der Tat) wenn möglw. 1 Jahr FH rauskommen könnte bzw. Bewährungswiderruf droht; aber 56a II 1, 56f StGB
 - 140 II 1 (Schwierigkeit der Rechtslage); hier prüfen, ob sachlichrechtl. Schwierigkeit, (-), wenn höchstrichterl. entschieden; ggf. bei Ausländern (§ 140 Rn. 30a)
 - Einhaltung der 140ff. sind unverzichtbar, § 337 Rn. 44
 - 15 Min warten bei nicht notw. Verteidiger (rel. Rev.grund), § 228 Rn. 11; 228 II zu beachten, wenn Verfahren schwierig, ggf. dann Unterbrechung nötig, da sonst Verstoß gegen faires Verfahren

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