Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 26
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Was muss man zu § 338 Nr. 5 (Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten) festhalten?
Was muss man zu § 338 Nr. 5 (Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten) festhalten?
Was muss man zu § 338 Nr. 5 (Vorschriftswidrige Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten) festhalten?
- Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (226) und Dolmetscher (185 GVG) müssen auch anwesend sein
- ggf. Vertreter der Jugendgerichtshilfe, 50 III JGG
- in der Klausur kommt es idR auf den Angeklagten oder Verteidiger an
- Referendar muss nach 142 III GVG durch Leiter der StA oder eines von diesem beauftragten StA erfolgen; ansonsten ist StA nach 226 abwesend
- Abwesenheit muss auf wesentl. TeilderHV bezogen sein, da ansonsten Beruhen denkgesetzl. ausgeschlossen
1. Abwesenheit des Angeklagten
- bei Abwesenheit Verstoß gegen 230 I
- auch wenn verhandlungsunfähig (wenn dauernd Verfahrenshindernis)
- Ausnahmen nach §§ 231 II ff., 247 prüfen
- 231 II: setzt eigenmächtige Entfernung voraus; muss dem Angekl. nachgewiesen werden, § 231 Rn. 10 im Freibeweisverfahren, § 231 Rn. 25
- 231b I: Beschluss nach 177 GVG bzgl. ordnungswidrigen Benehmens nötig; wenn Begründung fehlt durch Protokoll beweisbar, § 182 GVG Rn. 4; kein gesonderter Beschluss nach 231b neben 177 GVG nötig, § 231b Rn. 9
- 247: Beschluss mit Begründung nötig; wenn keine Begründung, müssen Gründe aus ESG ersichtlich sein; Einverständnis des Angekl. reicht nicht; ggf. Unterlassung der Unterrichtung nach 247 S. 4; Beweis nach 273 I, 274 I, da wesentl. Förmlichkeit (relativer Rev.grund); nach Aussage kommt Eid, dann muss Angeklagter wieder dabei sein, da Eid keine Vernehmung, die 247 voraussetzt
2. Abwesenheit des notw. Verteidigers
- mangels Beschwer nicht die Abwesenheit bei einem Mitbeschuldigten notw. Verteidigers
- entweder schon keine vorherige Bestellung (141 I), keine spätere (141 II) oder ist nicht anwesend (145)
- 145 S. 2 setzt ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus; (-), wenn lange Einarbeitungszeit in Akten nötig
- Verstoß bspw., wenn Verteidiger als Zeuge vernommen wird, da dann anderer Verteidiger bestellt werden müsste, vor § 48 Rn. 18 (gilt auch für andere Prozessbeteiligte)
- alle Varianten des 140 prüfen im Gutachten
- 140 I Nr. 2 setzt sog. formalisierte Zur-Last-Legung eines Verbrechens voraus (zB durch Anklage, 265 etc.), § 140 Rn. 12; selbst dann kein Verstoß, wenn Urteilsfeststellungen Verbrechen ergeben
- 140 II 1 (Schwere der Tat) wenn möglw. 1 Jahr FH rauskommen könnte bzw. Bewährungswiderruf droht; aber 56a II 1, 56f StGB
- 140 II 1 (Schwierigkeit der Rechtslage); hier prüfen, ob sachlichrechtl. Schwierigkeit, (-), wenn höchstrichterl. entschieden; ggf. bei Ausländern (§ 140 Rn. 30a)
- Einhaltung der 140ff. sind unverzichtbar, § 337 Rn. 44
- 15 Min warten bei nicht notw. Verteidiger (rel. Rev.grund), § 228 Rn. 11; 228 II zu beachten, wenn Verfahren schwierig, ggf. dann Unterbrechung nötig, da sonst Verstoß gegen faires Verfahren
- Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (226) und Dolmetscher (185 GVG) müssen auch anwesend sein
- ggf. Vertreter der Jugendgerichtshilfe, 50 III JGG
- in der Klausur kommt es idR auf den Angeklagten oder Verteidiger an
- Referendar muss nach 142 III GVG durch Leiter der StA oder eines von diesem beauftragten StA erfolgen; ansonsten ist StA nach 226 abwesend
- Abwesenheit muss auf wesentl. TeilderHV bezogen sein, da ansonsten Beruhen denkgesetzl. ausgeschlossen
1. Abwesenheit des Angeklagten
- bei Abwesenheit Verstoß gegen 230 I
- auch wenn verhandlungsunfähig (wenn dauernd Verfahrenshindernis)
- Ausnahmen nach §§ 231 II ff., 247 prüfen
- 231 II: setzt eigenmächtige Entfernung voraus; muss dem Angekl. nachgewiesen werden, § 231 Rn. 10 im Freibeweisverfahren, § 231 Rn. 25
- 231b I: Beschluss nach 177 GVG bzgl. ordnungswidrigen Benehmens nötig; wenn Begründung fehlt durch Protokoll beweisbar, § 182 GVG Rn. 4; kein gesonderter Beschluss nach 231b neben 177 GVG nötig, § 231b Rn. 9
- 247: Beschluss mit Begründung nötig; wenn keine Begründung, müssen Gründe aus ESG ersichtlich sein; Einverständnis des Angekl. reicht nicht; ggf. Unterlassung der Unterrichtung nach 247 S. 4; Beweis nach 273 I, 274 I, da wesentl. Förmlichkeit (relativer Rev.grund); nach Aussage kommt Eid, dann muss Angeklagter wieder dabei sein, da Eid keine Vernehmung, die 247 voraussetzt
2. Abwesenheit des notw. Verteidigers
- mangels Beschwer nicht die Abwesenheit bei einem Mitbeschuldigten notw. Verteidigers
- entweder schon keine vorherige Bestellung (141 I), keine spätere (141 II) oder ist nicht anwesend (145)
- 145 S. 2 setzt ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus; (-), wenn lange Einarbeitungszeit in Akten nötig
- Verstoß bspw., wenn Verteidiger als Zeuge vernommen wird, da dann anderer Verteidiger bestellt werden müsste, vor § 48 Rn. 18 (gilt auch für andere Prozessbeteiligte)
- alle Varianten des 140 prüfen im Gutachten
- 140 I Nr. 2 setzt sog. formalisierte Zur-Last-Legung eines Verbrechens voraus (zB durch Anklage, 265 etc.), § 140 Rn. 12; selbst dann kein Verstoß, wenn Urteilsfeststellungen Verbrechen ergeben
- 140 II 1 (Schwere der Tat) wenn möglw. 1 Jahr FH rauskommen könnte bzw. Bewährungswiderruf droht; aber 56a II 1, 56f StGB
- 140 II 1 (Schwierigkeit der Rechtslage); hier prüfen, ob sachlichrechtl. Schwierigkeit, (-), wenn höchstrichterl. entschieden; ggf. bei Ausländern (§ 140 Rn. 30a)
- Einhaltung der 140ff. sind unverzichtbar, § 337 Rn. 44
- 15 Min warten bei nicht notw. Verteidiger (rel. Rev.grund), § 228 Rn. 11; 228 II zu beachten, wenn Verfahren schwierig, ggf. dann Unterbrechung nötig, da sonst Verstoß gegen faires Verfahren
- Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (226) und Dolmetscher (185 GVG) müssen auch anwesend sein - ggf. Vertreter der Jugendgerichtshilfe, 50 III JGG - in der Klausur kommt es idR auf den Angeklagten oder Verteidiger an - Referendar muss nach 142 III GVG durch Leiter der StA oder eines von diesem beauftragten StA erfolgen; ansonsten ist StA nach 226 abwesend - Abwesenheit muss auf wesentl . Teil der HV bezogen sein, da ansonsten Beruhen denkgesetzl . ausgeschlossen 1. Abwesenheit des Angeklagten - bei Abwesenheit Verstoß gegen 230 I - auch wenn verhandlungsunfähig (wenn dauernd Verfahrenshindernis) - Ausnahmen nach §§ 231 II ff., 247 prüfen - 231 II: setzt eigenmächtige Entfernung voraus; muss dem Angekl. nachgewiesen werden, § 231 Rn. 10 im Freibeweisverfahren, § 231 Rn. 25 - 231b I : Beschluss nach 177 GVG bzgl. ordnungswidrigen Benehmens nötig; wenn Begründung fehlt durch Protokoll beweisbar, § 182 GVG Rn. 4; kein gesonderter Beschluss nach 231b neben 177 GVG nötig, § 231b Rn. 9 - 247: Beschluss mit Begründung nötig; wenn keine Begründung, müssen Gründe aus ESG ersichtlich sein; Einverständnis des Angekl. reicht nicht; ggf. Unterlassung der Unterrichtung nach 247 S. 4; Beweis nach 273 I, 274 I, da wesentl. Förmlichkeit (relativer Rev.grund); nach Aussage kommt Eid, dann muss Angeklagter wieder dabei sein, da Eid keine Vernehmung, die 247 voraussetzt 2. Abwesenheit des notw. Verteidigers - mangels Beschwer nicht die Abwesenheit bei einem Mitbeschuldigten notw. Verteidigers - entweder schon keine vorherige Bestellung (141 I), keine spätere (141 II) oder ist nicht anwesend (145) - 145 S. 2 setzt ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus; (-), wenn lange Einarbeitungszeit in Akten nötig - Verstoß bspw., wenn Verteidiger als Zeuge vernommen wird, da dann anderer Verteidiger bestellt werden müsste, vor § 48 Rn. 18 (gilt auch für andere Prozessbeteiligte) - alle Varianten des 140 prüfen im Gutachten - 140 I Nr. 2 setzt sog. formalisierte Zur-Last-Legung eines Verbrechens voraus (zB durch Anklage, 265 etc.), § 140 Rn. 12; selbst dann kein Verstoß, wenn Urteilsfeststellungen Verbrechen ergeben - 140 II 1 (Schwere der Tat) wenn möglw. 1 Jahr FH rauskommen könnte bzw. Bewährungswiderruf droht; aber 56a II 1, 56f StGB - 140 II 1 (Schwierigkeit der Rechtslage) ; hier prüfen, ob sachlichrechtl. Schwierigkeit, (-), wenn höchstrichterl. entschieden; ggf. bei Ausländern (§ 140 Rn. 30a) - Einhaltung der 140ff. sind unverzichtbar, § 337 Rn. 44 - 15 Min warten bei nicht notw. Verteidiger (rel. Rev.grund), § 228 Rn. 11; 228 II zu beachten, wenn Verfahren schwierig, ggf. dann Unterbrechung nötig, da sonst Verstoß gegen faires Verfahren
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.