WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 6 - Änderung von Jahres- und Konzernabschlüssen

Was sind die Voraussetzungen für die Änderung eines Jahresabschlusses gem. RS HFA 6 ? Welche Unterscheidungen werden hier gemacht ?

Der RS 6 differenziert zwischen fehlerfreien und fehlerhaften Jahresabschlüssen.
 
Fehlerfreie: 
Änderung kommen in Betracht wenn gewichtige rechtliche, wirtschaftliche oder steuerrechtliche Gründe vorliegen.
Änderungen sind in jedem Fall unzulässig, wenn Rechte Dritter eingeschränkt werden (Bsp. Anpassung der Gewinnverteilung); es sei denn die Dritten haben zugestimmt. 
 
Wichtig: Werden zurückliegende Abschlüsse geändert, so sind die Folgeabschlüsse ebenfalls anzupassen.
 
Fehlerhafte: Fehler ist Grund für Änderung, wenn wesentlich. Abschluss ist jedoch nur fehlerhaft wenn der Kaufmann den Fehler bis zu Feststellung hätte erkennen können.  
 
 
Nichtige:
Jahresabschlüsse können nicht geändert werden, da sie nicht rechtskräftig sind. In diesem Fall muss der Jahresabschluss durch einen fehlerfreien ersetzt werden. Ausnahme: Nichtigkeit §235 Abs. 6 AktG (gilt auch für die GmbH). Ist der Abschluss nichtig ist auch eine Änderung in laufender Rechnung möglich. 

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