WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 6 - Änderung von Jahres- und Konzernabschlüssen

Wann kann gem. RS HFA 6 in laufender Rechnung korrigiert werden und wann muss rückwirkend geändert werden ?

Nichtige Jahresabschlüsse, welche durch §256 Abs. 6 AktG geheilt sind, können in laufender Rechnung unter Erläuterung der Auswirkungen auf die VFE-Lage, geändert werden.
 
Fehlerhafte Jahresabschlüsse müssen unter Abwägung von Art und Schwere des Verstoßes und seinen Folgewirkungen entweder:
 
a) In laufender Rechnung, Ausweisänderung vorliegt, Ergebnisminderung oder Ergebniserhöhung, wenn Aktionäre bzw. Anteilsinhaber die Dividenden im guten Glaube gezogen haben und eine Rückforderung ausgeschlossen ist
b) Rückwärtsänderung bei Fehlern mit sonstigen materiellen Folgewirkungen
Wichtig: Daneben ist auch das Informationsbefürfniss der Beteiligten zu Berücksichtigen. Wenn der Fehler zeitnah im Jahresabschluss erläutert wird, kann man davon ausgehen. Ansonsten nicht und es wird eine Rückwärtsänderung relevant.
 
Sonstige Fehler können grds. in laufender Rechnung durchgeführt werden.
 
 
 

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