Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit §§ 54, 55, 57?

- nicht durch den Angeklagten revisibel, da genannte Vorschriften nicht seinem Schutz dienen
 
- 54 dient öffentl. Geheimhaltungsinteressen
 
- keine Belehrung nach 55 II nötig, wenn Verfolgungsgefahr zweifelsfrei ausgeschlossen, zb bei schon rechtskräftiger Aburteilung
 
- 57 Belehrung erfolgt idR zu Beginn der HV nach der Präsenzfeststellung nach 243 I 2

Diskussion