Allgemeines

erhöhte abstrakte Gefahr

= Zur Abstrakten Gefahr müssen zusätzliche Erkenntnisse (tatsächliche Anhaltspunkte) hinzutreten
- Lebenserfahrung i.V.m individuellen Feststellungen/Erkenntnissen
 
Beispiele:
- polizeiliche Lageerkenntnisse
- Vorhandensein von Täterprofilen, Fahndungsrastern
- Eindrücke bzw. Auffälligkeiten, welche die Polizeibeamten bei der Kontrolle feststellen (widersprüchliche Angaben, auffallende Nervosität)
 
Fundstellen:
- Art. 21 I Nr. 4 PAG
- Art. 22 I NR. 4 PAG
- Art. 32 I PAG
 

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