Allgemeines

konkrete Gefahr

Ziff. 2.2 VBPAG
= Sachlage, die bei ungehinderten Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehen im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der ö.S.o.O. führt
 
je-desto-Formel VBPAG Nr. 11.4
Je höherrangiger ein Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen
 
Beispiele:
- Kind sitzt auf Fahrbahn
- Schlittschuhfahrer auf dünnem Eis
- Falschparker
- Fahrzeuge auf eisglatter Fahrbahn
- Einbruchsmeldung
 
Soweit in Befugnisnormen der Begriff "Gefahr" verwendet wird, ist darunter die konkrete Gefahr zu verstehen
 
Steigerungsformen:
- gegenwärtige Gefahr: zeitliche Nähe des Schadenseintritts und höhere Wahrscheinlichkeit
- dringende Gefahr: Qualität des gefährdeten Rechtsguts

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