Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit Behandlung von Beweisanträgen, §§ 244 III-VI, 245 II?

- Rüge gegen Verstoß der o. g. Vorschriften zu erheben, 338 Nr. 8 keine Vorteile
 
- Voraussetzungen des Beweisantrags müssen vorliegen, Def. in 244 Rn. 18 (Beweistatsache + bestimmtes Beweismittel); wenn Voraussetzung fehlt, dann bloßer Beweisermittlungsantrag, dessen Bescheidung sich nach 244 II richtet
 
- Beweistatsache muss hinreichend bestimmt sein; (P) wenn Negativtatsache (=Ereignis soll nicht stattgefunden haben); wird idR ein Zeuge nicht wahrgenommen haben; derartiger Beweisantrag setzt bspw. voraus, dass Zeuge Angeklagten am Tatort nicht gesehen hat oder ihn woanders zum Zeitpkt. der Tat
 
- bei Beweisbehauptungen ins Blaue hinein muss Rückfrage des Gerichts erfolgen; wenn hierauf keine plausible Antwort, dann Beweisermittlungsantrag; Ablehnung darf nur erfolgen, wenn Rückfrage des Gerichts, § 244 Rn. 20a
 
- Beweis über Tatsache "warum, wann wie, wo" ist Beweisermittlungsantrag; ggf. aber Rückfrage
 
- wenn Gericht irrtümlich Beweisermittlungsantrag annimmt, dann Rechtsfehler im Unterlassen der Bescheidung
 
- Wenn Gericht irrtümlich Beweisantrag angenommen hat, dann unbedenklich, wenn gesetzl. Ablehnungsgrund vorliegt, da sich Gericht dann nicht gedrängt fühlen musste; wenn unzulängliche Begründung, dann Beruhen (+), weil irreführende Prozesslage Verteidigung erschwert
 
- (P), ob Beweisantrag vorliegt, wird in den Klausuren idR mit "kein ordnungsgemäßer Beweisantrag, Beweismittel nicht bestimmt, ins Blaue" eingeleitet
 
- Tatgericht ermittelt Tatsachen für Ablehnungsgründe im Freibeweisverfahren; Rev.gericht prüft dies nicht nach, sondern schaut, ob tatrichterl. Antragsablehnung von der Ablehnungsbegründung gedeckt ist
 
- Beruhen darf nicht verneint werden, dass anderer Ablehnungsgrund in Betracht käme, weil dann Antragseller dann von anderen Informationen ausgegangen wäre, § 244 Rn. 86
 
- Hilfsbeweisanträge werden erst in den Urteilsgründen thematisiert, sodass hier Ablehnungsgrund austauschbar ist, wenn Gericht falschen zugrundegelegt hat, § 244 Rn. 86; bspw. ist  ein Hilfsbeweisantrag unzulässig iSv 244 III 1, wenn er sich nach der zu beweisenden Behauptung gegen den Schuldspruch richtete, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung als gestellt gelten soll -> ist widersprüchlich, weil Gericht sich in Umkehrung der sachlogisch vorgegebenen Prüfungsreihenfolge zunächst über die Straffrage klar werden, bevor es überhaupt darüber befindet, ob es zur Schuldfrage Beweis erheben soll, § 244 Rn. 22a
 
- Austausch eines benannten Bewiesmittels , § 244 Rn. 47; wenn unzulässig, dann idR Teilablehnung ohne Beschluss nach 244 VI erfolgt (Verstoß)
 
- Beweisanträge sind auszulegen, § 244 Rn. 39, sodass ggf. Beweistatsache weiter ist und nicht schon erwiesen ist
 
- mittelbare Beschwer bei Ablehnung eines Beweisantrags reicht aus, § 244 Rn. 84
 
- Bedeutungslosigkeit bei Indiztatsachen, § 244 Rn. 56
 
- Begründung der Ablehnung muss über gesetzl. Wortlaut gehen, § 244 Rn. 41a
 
- schon erwiesen iSv 244 III 2 (-), wenn Beweis des Gegenteils geführt werden soll, § 244 Rn. 46
 
- bei Unerrreichbarkeit eines Zeugen im Ausland muss Gericht über kommissarische Vernehmung nach 223 I, II nachgedacht haben, § 244 Rn. 65
 
- Beruhen (-), wenn Gericht zu beweisende Tatsache als wahr behandelt hat, § 244 Rn. 86; Wahrunterstellung nach 244 III 2 nur zugunsten erheblicher Beweistatsachen des Angeklagten mögl.
 
- Wahrunterstellung bezieht sich allein auf Beweistatsache; es darf nicht im Wege einer Beweisantizipation die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abgesprochen werden, § 244 Rn. 71
 
- Ablehnung eines weiteren SV-Gutachtens nach 244 IV 2 muss nur begründet werden, wenn S. 2 behauptet wird, § 244 Rn. 43d; selbst wenn 244 IV 2 (+), ggf. nach 244 II weiteres SV-Gutachten
 
- Ablehnung nach V 1, 2 auch unter Verstoß der Beweisantizipation mögl.; selbst wenn Auslaundszeuge Aussage eines einzigen belastenden Zeugen widerlegen soll, § 244 Rn. 78; Ausn.: Wenn Augenschein Zeugenaussage widerlegen soll
 
- 245 II bei präsenten Beweismitteln; Ladung prüfen; hier gibt es keine Wahrunterstellung

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