Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 250?

- Einschränkung von 249; Verlesung nach 249 durch den Richter selbst, andernfalls würde die Bedeutung dieser Prozesshandlung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach 244 II nicht gerecht
 
- 250 steht Vorhalt nicht entgegen, damit Zeuge sich an Aussage wieder erinnern kann; allein Aussage aufgrund Vorhalt verwertbar (253 hat damit nichts zu tun, weil 253 erst in Betracht kommt, wenn Vorhalt nicht zur Erinnerung geführt hat)
 
- Vorhalt darf nicht dazu dienen, einen unzulässigen Urkundenbeweis zu umgehen; Bsp.: Zeuge sagt, ich protokolliere immer richtig, weil dann nicht Aussage, sondern Protokoll Beweisgrundlage; dann Verstoß gegen 261, indem das Gericht Erkenntnisquelle nutzt, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der HV gewesen ist
 
- § 250 S. 2 verbietet nur totalen Vernehmungsersatz, sodass bloße Ergänzung durch Verlesung mögl ist, § 250 Rn. 12
 
§ 250 hat wiederum Ausnahmen nach §§ 251, 253, 254, 256; wenn diese nicht vorliegen, Verstoß gegen 250:
 - 251:
    -> I für richterl. und nichtrichterl. Vernehmungsprotokolle + sonstige Schriftstücke; II ausschließlich für die Verlesung richterl. Vernehmungsprotokolle
    -> Richterl. Vernehmungsprotokoll muss ordnungsgemäß errichtet sein; kann als nichtrichterl. Protokoll nach Hinweis gem. 265 verwertet werden, § 251 Rn. 15
    -> im Sitzungsprotokoll nach 251 IV 1 zu beurkunden + 251 IV 2 begründender Beschluss , dessen Fehlen allein schon die Rev. begründet, § 250 Rn. 45 (Beschluss soll Ausnahmecharakter der Verlesung zeigen); Ausn.: Beruhen (-), wenn Grund der Verlesung allen klar
    -> auch rechtl. Grund iSV § 251 I Nr. 2 reicht für Verlesung aus, zB Morddrohungen ggü. Zeugen, der Aussage machen will, dann aber § 34 StGB prüfen, § 70 Rn. 6 Fischer + andere Beweismittel Verlesung unnötig machen könnten (172 Nr. 1a GVG)
 
 - 254:
    -> ob das verlesene Protokoll tatsächl. ein Geständnis enthielt, kann mit der Rev. nicht überprüft werden, da dies eine Frage der tatrichterl. Beweiswürdigung ist, § 254 Rn. 9
    -> Rollenvertauschung vom Zeugen zum Angeklagten; Verlesung zulässig, da 254 nicht zwischen Bes. und Zeugen differenziert, § 254 Rn. 4
 
 - 256:
    -> Körperverletzungen iSv 256 I Nr. 2 sind 223, 224, 229
    -> bei Tateinheit mit anderem Delikt nur verlesbar, wenn nur KV bewiesen werden soll, § 256 Rn. 20
    -> nur Inhalte des Attests verlesbar, die die in Rede stehende KV selbst betreffen; nicht Untersuchung zur Entstehung
    -> Sv-Gutachten kann nach 256 I Nr. 1b verlesen werden, auch Zusatztatsachen, da Norm hier nicht differenziert, § 79 Rn. 11
    -> 256 I Nr. 5 Ermittlungsberichte, soweit keine Vernehmung beinhaltet (hier prüfen, ob Vernehmung überhaupt vorlag)

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