Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 265?

- in Klausur in Anklageschrift genannte gesetzl. Merkmale der Straftat und Formel des angefochtenen Urteils vergleichen; bei Divergenzen anschließend ins Sitzungsprotokoll schauen, ob Hinweis erteilt (273, 274), da dieser wesentl. Förmlichkeit ist; ggf. Hinweis im Eröffnungsbeschluss, § 265 Rn. 32
 
- Hinweis muss inhaltlich bestimmt genug sein; konkrete Varianten nennen (nicht nur Mord), § 265 Rn. 31
 
- Hinweis nach 265 II auf Qualifikationen/Regelbsp.
 
- 265 II analog bzgl. erheblicher Tatsachen (zB anderes Opfer, andere Tatzeit), § 265 Rn. 21ff.
 
- wenn ausgeschiedene Teile nach 154 II, 154a II in Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, muss Hinweis erfolgen, § 154a Rn. 2 vgl. gilt für Beweiswürdigung im Rahmen dieser Teile, § 154 Rn. 25
 
- zur Rücknahme eines Hinweises ist Gericht nicht verpflichtet, wenn es Hinweis nicht mehr folgen will, § 265 Rn. 33a, da Gericht seine Entscheidung erst in der Urteilsberatung trifft
 
- Hinweis nur erforderlich, wenn Veruteilung tatsächlich erfolgt, § 265 Rn. 7

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