Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: "anderer Mensch" Verletzung der Leibesfrucht 

Einleitung über §1 BGB
die Frucht ist dazu bestimmt, als Mensch ins Leben zu treten; sie und das später geborene Kind sind identische Wesen. Verletzungen der Frucht werden daher mit Vollendung der Geburt zu einer tatbestandlichen KV 

Diskussion