Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) "Weiterfressender Mangel"

Die Mangelhaftigkeit der gekauften Sache oder des hergestllten Werks beschränkt sich zunächst nur auf einen Teilbereich, dehnt sich dann aber nach dem Erwerb der Sache auf weitere Teile oder auf die Gesamtsache aus. (bspw. durch Unfall)

Diskussion