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Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Layout:
Anzahl Karten
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
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Zuletzt bearbeitet: 23.05.2018 14:52:59 von Dominik Nimbs
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Der Grundtatbestand, 823 I
(823 I) P: liegt in einem sog. weiterfressenden Mangel eine taugliche Eigentumsverletzung
(823 I) P: liegt in einem sog. weiterfressenden Mangel eine taugliche Eigentumsverletzung
(823 I) P: liegt in einem sog. weiterfressenden Mangel eine taugliche Eigentumsverletzung
Rspr.
Inhalt (1):
- es kommt darauf an, ob sich der Schade mit dem Unwert deckt, welchen die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an hatte (sog. Stoffgleichheit des Schadens mit Mangelunwert)
> wenn ja, dann nur vertragliche Ansprüche
Arg:
- es ist Aufgabe des allgemeinen Vertragsrechts das sog. Nutzungs und Äquivalenzinteresse zu schützen
Inhalt (2)
- anders ist es, wenn es sich um einen weitergreifenden Schaden handelt, der an der Sache einen Schaden verursacht, welcher mit dem wegen des Mangels schon ursprünglich vorhandenen Unwert nicht stoffgleich ist (es besteht keine Stoffgleichheit)
Arg:
- Aufgabe des Deliktsrechts ist es das Integritätsinteresse zu schützen (dieses muss der Verkäufer auch zum Schutz der hergestellten mangelhaften Sache selbst geachten)
- die Abgrenzung zwischen ÄuqivalenzI und IntegrationsI überzeugt (Anspruch nur, wenn DeliktsR eröffnet)
- die Verlängerung der Verjährungsfrist ändert nichts an der AbgrenzungsP, es gibt lediglich weniger Fälle in der Praxis
- da die Verjährungsfristen bei Anspürchen unterschiedlich sind, scheint der zusätzliche Schutz über das DeliktsR geboten
Lit.
Inhalt
- teilweise für die Rspr.; größtenteils aber gegen einen Anspruch aus 823
(1) e.A. Deliktsrecht ist nicht Anwendbar
Arg: Gewährleistungsrecht reicht aus, eine Anerkennung der Anspruchskonkurrenz verschiebt die gesetzlich gezogenen Grenzen zwischen DeliktsR und GewährLR, Verjährungsfristen werden unterlaufen
(2) a.A. die Abgrenzugnskriterien der Rspr. sind zu unsicher
(3) a.A. in 438 wurden die Verjährungsrechte zugunsten des Käufers verlagert > Schutz des K über Das DeliktsR ist nicht nötig (Kollidieren mit 439)
Rspr.
Inhalt (1):
- es kommt darauf an, ob sich der Schade mit dem Unwert deckt, welchen die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an hatte (sog. Stoffgleichheit des Schadens mit Mangelunwert)
> wenn ja, dann nur vertragliche Ansprüche
Arg:
- es ist Aufgabe des allgemeinen Vertragsrechts das sog. Nutzungs und Äquivalenzinteresse zu schützen
Inhalt (2)
- anders ist es, wenn es sich um einen weitergreifenden Schaden handelt, der an der Sache einen Schaden verursacht, welcher mit dem wegen des Mangels schon ursprünglich vorhandenen Unwert nicht stoffgleich ist (es besteht keine Stoffgleichheit)
Arg:
- Aufgabe des Deliktsrechts ist es das Integritätsinteresse zu schützen (dieses muss der Verkäufer auch zum Schutz der hergestellten mangelhaften Sache selbst geachten)
- die Abgrenzung zwischen ÄuqivalenzI und IntegrationsI überzeugt (Anspruch nur, wenn DeliktsR eröffnet)
- die Verlängerung der Verjährungsfrist ändert nichts an der AbgrenzungsP, es gibt lediglich weniger Fälle in der Praxis
- da die Verjährungsfristen bei Anspürchen unterschiedlich sind, scheint der zusätzliche Schutz über das DeliktsR geboten
Lit.
Inhalt
- teilweise für die Rspr.; größtenteils aber gegen einen Anspruch aus 823
(1) e.A. Deliktsrecht ist nicht Anwendbar
Arg: Gewährleistungsrecht reicht aus, eine Anerkennung der Anspruchskonkurrenz verschiebt die gesetzlich gezogenen Grenzen zwischen DeliktsR und GewährLR, Verjährungsfristen werden unterlaufen
(2) a.A. die Abgrenzugnskriterien der Rspr. sind zu unsicher
(3) a.A. in 438 wurden die Verjährungsrechte zugunsten des Käufers verlagert > Schutz des K über Das DeliktsR ist nicht nötig (Kollidieren mit 439)
Rspr. Inhalt (1): - es kommt darauf an, ob sich der Schade mit dem Unwert deckt, welchen die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an hatte (sog. Stoffgleichheit des Schadens mit Mangelunwert) > wenn ja, dann nur vertragliche Ansprüche Arg: - es ist Aufgabe des allgemeinen Vertragsrechts das sog. Nutzungs und Äquivalenzinteresse zu schützen Inhalt (2) - anders ist es, wenn es sich um einen weitergreifenden Schaden handelt, der an der Sache einen Schaden verursacht, welcher mit dem wegen des Mangels schon ursprünglich vorhandenen Unwert nicht stoffgleich ist (es besteht keine Stoffgleichheit) Arg: - Aufgabe des Deliktsrechts ist es das Integritätsinteresse zu schützen (dieses muss der Verkäufer auch zum Schutz der hergestellten mangelhaften Sache selbst geachten) - die Abgrenzung zwischen ÄuqivalenzI und IntegrationsI überzeugt (Anspruch nur, wenn DeliktsR eröffnet) - die Verlängerung der Verjährungsfrist ändert nichts an der AbgrenzungsP, es gibt lediglich weniger Fälle in der Praxis - da die Verjährungsfristen bei Anspürchen unterschiedlich sind, scheint der zusätzliche Schutz über das DeliktsR geboten Lit. Inhalt - teilweise für die Rspr.; größtenteils aber gegen einen Anspruch aus 823 (1) e.A. Deliktsrecht ist nicht Anwendbar Arg: Gewährleistungsrecht reicht aus, eine Anerkennung der Anspruchskonkurrenz verschiebt die gesetzlich gezogenen Grenzen zwischen DeliktsR und GewährLR, Verjährungsfristen werden unterlaufen (2) a.A. die Abgrenzugnskriterien der Rspr. sind zu unsicher (3) a.A. in 438 wurden die Verjährungsrechte zugunsten des Käufers verlagert > Schutz des K über Das DeliktsR ist nicht nötig (Kollidieren mit 439)
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