Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I)P: liegt eine Eigentumsverletzung an fehlerfreien "Zutaten" vor (Bauteile, die sich im Eigentum des Käufers befanden) und nun durch die Verbindung mit der mangelhaften Sache nicht mehr brauchbar sind. 

BGH: Eigentumsverletzung an der Gesamtsache liegt vor, obowhl diese Zutaten nicht in ihrer Sachsubstanz verletzt worden sind 
Vss:
- die Sachen wurden unauflösbar zusammengefügt
- Die Gesamtsache ist sowohl in ihrer Verwendbarkeit als auch in ihrem Wert beeinträchtigt worden
Arg:
- eine Eigentumsverletzung setzt nicht zwingend eine Verletzung der Sachsubstanz voraus
- Die Eigentumsverletzung ist bereits durch die Verbindung der fehlerfreien mit den fehlerhaften Bestandteilen entstanden
- Die Gesamtsache ist wertlos geworden > daher ist das Integritätsinteresse verletzt
anders die Literatur: 
e.A. es liegt keine strafbare Gebrauchsbeeinträchtigung vor
Arg:
- Dass die Gesamtsache wertlos werden könne, sei das Unternehmerrisiko, gegen das sich der Unternehmer vertraglich absichern kann
a.A. es ist zwar das Integrationsinteresse verletzt, jedoch ist dies dem Verkäufer nicht zurechenbar.
 

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