Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Verbindung/Verarbeitung von mangelfreien Sachen mit mangelhaften Teilen 

Der Eigentümer mangelfreier Sachen erwirbt von einem anderen mangelhafte Gegenstände und verbindet oder verarbeitet sodann die mangelfreien Sachen mit den mangelhaften Teilen, sodass auch die ursprüngliche unversehrten Gegenstände bzw. die hergestellte Gesamtsache beeinträchtigt sind. 

Diskussion