Revisionsklausur

Was muss man zum Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf den Strafrahmen festhalten?

-> Darstellung des Strafrahmens
 
-> Strafrahmen muss mitgeteilt werden, wenn verschiedene in Betracht kommen (zB 263 III, 249 II) ; ansonsten, wenn Feststellungen nur einen Strafrahmen ersichtlich machen, ist dieser entbehrlich
 
-> Strafrahmen, der im Urteil genannt ist, mit gesetzl. abgleichen
 
-> drängen sich (mildere) Strafrahmen auf, müssen diese im Urteil erörtert werden (ansonsten Darstellungsmangel)
 
-> Verrechnung im Rahmen von § 49 StGB oder § 49/28/21 (bei 2,0 Promille oder Drogen) StGB vergessen
 
-> Versagung von Strafmilderung nach 21, 49 fehlerhaft, wenn nicht im Urteil ausgeführt, dass frühere Erfahrungen des Anegkl. zeigten - wie Begehung von Taten unter Alkoholeinfluss in Vergangenheit -, dass er unter Alkohol straffällig wird
 
- Festlegung des Strafrahmens nach § 52 II 1

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