Fallgruppen zu den anerkannten Beweisverwertungsverboten 

  • Fehlende Zeugenbelehrung nach § 52 III S.1 StPO
    • Verwertungsverbot (+); Ausnahme: Angehöriger hätte auch bei Belehrung ausgesagt oder kannte ZVR
  • Verletzung der Schweigepflicht durch Vertrauensperson iSd § 53 StPO
    • Verwertungsverbot (+), wenn Zeuge irrig glaubt, zur Aussage verpflichtet zu sein und Gericht nicht aufklärt; Ansonsten mangels Belehrungspflicht kein Verwertungsverbot; wenn Belehrung erfolgt, muss sie aber richtig sein, sonst § 337 StPO
  • Fehlende Genehmigung nach § 54 StPO
    • Verwertungsverbot (-), da Vorschrift nicht Angeklagten schützt, sondern zur Wahrung des Dienstgeheimnisses dient 
  • Fehlende Zeugenbelehrung nach § 55 II StPO
    • nach hM Verwertungsverbot (-), da Vorschrift allein Zeugen vor Selbstbelastung schützen soll -> Aussage kann jedoch im Prozess gegen Zeugen nicht verwendet werden 
  • Fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten nach § 136 I StPO
    • Beachte formeller (hM) Vernehmungsbegriff -> (-) bei Spontanäußerungen und informatorischen Fragen 
    • Verwertungsverbot (+), es sei denn Beschuldigte kannte sein Recht
      • ABER: Widerspruchslösung des BGH -> Verteidiger muss Verwertung bis zum Abschluss der Befragung des Angeklagten nach § 257 widersprechen 
    • (P) Fortwirkung der fehlerhaften Belehrung 
      • hL: Qualifizierte Belehrung in HV erforderlich, dass bisherige Aussagen nicht verwertet werden können
      • BGH: Verwertbarkeit durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln 
    • (P) Drittwirkung des Verwertungsverbots auf Mitbeschuldigte
      • nach hM (-), da § 136 I 2 StPO nur Schutz des vernommenen Beschuldigten bezweckt 
  • Fehler bei körperliche Untersuchung nach § 81a StPO
    • Verwertungsverbot (-), da Vorschrift bezweckt, den Beschuldigten vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen
  • Fehler bei der Durchsuchung
    • Verwertungsverbot nach hM nur bei besonders schwerwiegenden Verfahrensverstößen 
    • zB enge Auslegung der "Gefahr im Verzug"-Klausel  wegen Eingriff in Art. 13 GG geboten
  • Eingriffe in das APR 
    • Tagebuch (-); bei Selbstgesprächen regelmäßig (+)
  • Von Privatpersonen rechtswidrig gewonnene Beweise
    • nach hM grds. kein Verwertungsverbot, da Vorschriften des Beweisrechts nicht an Privatpersonen gerichtet
    • Ausnahmen
      • Beweisgewinnung ist eklatanter Verstoß gg. Menschenwürde (zB private Folter)
      • Beweisverwertung würde erneuten Grundrechtseingriff darstellen (Abspielen von heimlich gemachten Tonbandaufnahmen im Prozess)
      • Privatperson hat gezielt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörde gehandelt (Zurechenbarkeit)

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