Die Beweiserhebungsverbote und besondere Fallgruppen

Beweismethodenverbote 
  • verbotene Vernehmungsmethoden § 136a StPO 
    • (P) Täuschung -> Abgrenzung zur kriminalistischen List 
      • Fallgruppen
        • Stimmenfalle -> nach BGH Verstoß (+), wenn Beschuldigter Mitwirkung an Stimmenvergleich ablehnt oder Vernehmung allein dem Zweck des Stimmenvergleichs dient, ohne dass Beschuldigter darauf hingewiesen wurde 
        • Hörfalle (s.u.)
  • Sonderfall: Täuschungsbedingte Selbstbezichtigung ggü verdeckten Ermittlern oder iRv vermeitlich vertrauten Gesprächen, die abgehört werden
    • Keine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit, da nur Schutz vor Zwang
    • Aber Verstoß dann (+), wenn Beschuldigter sich auf sein Schweigerecht berufen hat und Befragung in einer vernehmungsähnlichen Situation stattfindet
    • In anderen Konstellationen an Verstoß gg. Art. 6 EMRK oder Recht auf ein faires Verfahren berufen (Einzelfallbezogen argumentieren)

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