Revisionsklausur

Was muss man zum Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf Strafzumessungserwägungen festhalten?

-> Tatgericht lässt bestimmte Zumessungserwägungen unberücksichtigt
 
-> es müssen nicht sämtl. Strafzumessungsgründe angegeben wereden, § 267 Rn. 18
 
-> wesentliche Milderungsgründe, wie bspw. keine Vorstrafen, Geständnis, Mitverschulden des Verletzten müssen berücksichtigt werden
 
-> Einziehung eines Gegenstands muss in Strafzumessungserwägungen als Strafcharakter berücksichtigt werden, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Sanktion zu gelangen (insb. bei wertvollen Gegenständen, wie Kfz)
 
-> SV muss für Erwägung eindeutig sein, § 337 Rn. 35
 
-> Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot nach 46 III StGB
 
-> zulässiges Verteidigerverhalten darf nicht belastend berücksichtigt werden
 
-> Fehlen von Strafmilderungsgründen hat keine strafschärfende Wirkung, 46 Fischer Rn. 55 (zB nicht um Opfer gekümmert, kein Anlass für Tat)
 
-> wenn ausgeschiedene Tat nach 154, 154a berücksichtigt wird, obwohl kein Hinweis nach 265 analog, dann schon Verfahrensfehler und dort zu thematisieren
 
-> Erörterungen zu § 47 StGB bei kurzer Freiheitsstrafe fehlen
 
-> Bei Gesamtstrafenbildung fehlt Einzelstrafe Ausführungen zu 54 I 3 StGB fehlen
 
-> Gesamtstrafe darf nicht über der Summe der Einzelstrafen (-1) liegen, 54 II 1 StGB
 
-> Verstoß gegen nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB (BZR genau lesen)
    - neu abzuurteilende Tat muss vor Verkündung des Urteils beendet gewesen sein, damit 55 Anwendung findet
 
-> 55 I 2 StGB führt dazu, dass mit einer neu abgeurteilten Straftat dann eine Gesamtstrafe nach 55 I StGB zu bilden ist, wenn diese vor Verkündung des Berufungsurteils begangen wurde (wenn zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils langer Zeitraum, muss Gericht Ausführungen zur Frage, ob ein Berufungsurteil existiert machen, wenn das Gericht über eine Tat zu entscheiden hat, die vor Rechtskraft liegt)
 
-> Härteausgleich nach 55 StGB, wenn Strafe zu vollstreckt etc.
 
-> (P) andere Vermögensverhältnisse des A bei 55: bei Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten geht 54 I 2 StGB 40 II StGB vor, 55 Fischer Rn. 26; bei Verbesserung umgekehrt
   - Bsp. Verschlechterung: Neu 50 TS zu 20; alt 50 TS zu 100; dann 50x100 = 5000/75 (neu gebildete Gesamtstrafe) = 67 € = 75 TS zu 67 €
   - Bsp. Verbesserung: Neu 50 TS 100; alt 50 TS 20; dann 50x100 + 50x20 = 6000/75 (neu gebildete Gesamtstrafe) = 80 € = 75 TS zu 80 €
 
->  § 56 StGB (Bewährung) wird nicht erörtert, obwohl festgestellte Umstände dazu drängen
 
-> keine Eröterung von 69 II StGB iVm 267 VI 2 StPO, obwohl Feststellungen Ungeeignetheit erkennen lassen; idR aber keine Beschwer, wenn Rev. des A + 358 II 1 oder umgekehrt: Sperrfrist nach 69a I 3 verhängt, aber keine Begründung im Urteil

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