Revisionsklausur

Was muss man zu den ZMK festhalten?

- grds reicht: Rev. durchführen und innerhalb der Frist des 345 I und Beachtung der Formvorschrift des 344 II zu begründen
 
- wenn Tatgericht Straftatbestände übersehen hat, dann Hinweis auf 358 II 1 (gilt auch bei 69 II)
 
- 358 II 3 schützt aber nicht vor 63, 64 StGB (Unterbringung)
 
- 358 II 1 bezieht sich nur auf Art und Höhe der RF der Tat; eine Verschärfung des Schuldspruchs steht es nicht entgegen, 331 Rn. 22 (bsp. andere Bewährungsauflagen mögl.)
 
- Rev. dann immer gut, wenn RF unter 90 TS/ FH 3 Monate gedrückt werden kann; 32 II Nr. 5 BZRG
 
- wenn Angeklagter keinen Verteidiger hatte, obwohl er notwendig war, dann neben Revisionsantrag Antrag auf Beiordnung als Verteidiger stellen

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