B- VerwR Verfahren, GRe

GRe: Schutz der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

I. Schutzbereich
  • Beruf = jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
  • geschützt wird Berufsausübungsfreiheit + Berufswahlfreiheit
  • persönliche Schutzbereichsbegrenzung - nur Deutsche iSv Art. 116 I GG und EG-Ausländer
II. Eingriff in den Schutzbereich
  • alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die die Berufsfreiheit imperativ beeinträchtigen. Solche Maßnahmen verfolgen selbst den Zweck, den Beruf zu regeln (subjektiv berufsregelnde Tendenz).
    • z.B. Altersgrenzen, Ladenschlussgesetz
  • alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dar, die die Berufsfreiheit mittelbar oder faktisch beeinträchtigen. Solche Maßnahmen sind selbst nicht darauf gerichtet, den Beruf zu regeln; sie haben jedoch trotz berufsneutraler Zwecksetzung unmittelbare oder gewichtige mittelbare Auswirkungen auf den Beruf (objektiv berufsregelnde Tendenz).
    • z.B. Studiengebühren, Ökosteuer
III. Grundrechtsschranke
  • Berufsausübung: schlichter Gesetzesvorbehalt gem. Art. 12 I 2 GG
  • Berufswahl: Parlamentsvorbehalt
  • einheitliches Grundrecht! - über den Wortlaut des Art. 12 I S.2 GG hinaus darf nicht nur in die Berufsausübung, sondern auch in die Berufswahl eingegriffen werden
IV. (Schranken-Schranke) VHMK -
--> iRd Angemessenheit: Drei-Stufen-Theorie und dann Güterabwägung
  • Grund: Wahlregelungen beeinträchtigen die GReTräger intensiver als Ausübungsregelungen
 
Festlegung der Eingriffsstufe:
 
1. Stufe: Berufsausübungsregelungen
  • betreffen das "wie" der beruflichen Tätigkeit, die Bedingungen und Modalitäten, unter denen sich die Berufstätigkeit vollzieht
  •  Eingriff zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese zweckmäßig erscheinen lassen
Berufswahlregelungen = betreffen das "ob" - ob ein Beruf überhaupt ergriffen werden darf
2. Stufe: subjektive Berufswahlregelungen
  • Vorschriften, welche die Aufnahme oder Beendigung an Vss binden, die von der Person des Grundrechtsträgers abhängig sind und grunfsätzlich von diesem erfüllbar sind
    • z.B. Zulassung nach bestandener Prüfung
  • Eingriff zulässig, wenn durch sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden sollen
3. Stufe: objektive Berufswahlregelungen
  • werden durch Berufszugangsbedingungen geschaffen, die von der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters unabhängig sind und von diesem generell nicht beeinflusst werden können
    • z.B. Gesetz fordert eine bestimmte Körpergröße
  • Eingriff nur ausnahmsweise zulässig, zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut

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