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Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
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Beruf = jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
geschützt wird Berufsausübungsfreiheit + Berufswahlfreiheit
persönliche Schutzbereichsbegrenzung - nur Deutsche iSv Art. 116 I GG und EG-Ausländer
II. Eingriff in den Schutzbereich
alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die die Berufsfreiheit imperativ beeinträchtigen. Solche Maßnahmen verfolgen selbst den Zweck, den Beruf zu regeln (subjektiv berufsregelnde Tendenz).
z.B. Altersgrenzen, Ladenschlussgesetz
alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dar, die die Berufsfreiheit mittelbar oder faktisch beeinträchtigen. Solche Maßnahmen sind selbst nicht darauf gerichtet, den Beruf zu regeln; sie haben jedoch trotz berufsneutraler Zwecksetzung unmittelbare oder gewichtige mittelbare Auswirkungen auf den Beruf (objektiv berufsregelnde Tendenz).
z.B. Studiengebühren, Ökosteuer
III. Grundrechtsschranke
Berufsausübung: schlichter Gesetzesvorbehalt gem. Art. 12 I 2 GG
Berufswahl: Parlamentsvorbehalt
einheitliches Grundrecht! - über den Wortlaut des Art. 12 I S.2 GG hinaus darf nicht nur in die Berufsausübung, sondern auch in die Berufswahl eingegriffen werden
IV. (Schranken-Schranke) VHMK -
--> iRd Angemessenheit: Drei-Stufen-Theorie und dann Güterabwägung
Grund: Wahlregelungen beeinträchtigen die GReTräger intensiver als Ausübungsregelungen
Festlegung der Eingriffsstufe:
1. Stufe: Berufsausübungsregelungen
betreffen das "wie" der beruflichen Tätigkeit, die Bedingungen und Modalitäten, unter denen sich die Berufstätigkeit vollzieht
Eingriff zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese zweckmäßig erscheinen lassen
Berufswahlregelungen = betreffen das "ob" - ob ein Beruf überhaupt ergriffen werden darf
2. Stufe: subjektive Berufswahlregelungen
Vorschriften, welche die Aufnahme oder Beendigung an Vss binden, die von der Person des Grundrechtsträgers abhängig sind und grunfsätzlich von diesem erfüllbar sind
z.B. Zulassung nach bestandener Prüfung
Eingriff zulässig, wenn durch sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden sollen
3. Stufe: objektive Berufswahlregelungen
werden durch Berufszugangsbedingungen geschaffen, die von der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters unabhängig sind und von diesem generell nicht beeinflusst werden können
z.B. Gesetz fordert eine bestimmte Körpergröße
Eingriff nur ausnahmsweise zulässig, zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
I. Schutzbereich
Beruf = jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
geschützt wird Berufsausübungsfreiheit + Berufswahlfreiheit
persönliche Schutzbereichsbegrenzung - nur Deutsche iSv Art. 116 I GG und EG-Ausländer
II. Eingriff in den Schutzbereich
alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die die Berufsfreiheit imperativ beeinträchtigen. Solche Maßnahmen verfolgen selbst den Zweck, den Beruf zu regeln (subjektiv berufsregelnde Tendenz).
z.B. Altersgrenzen, Ladenschlussgesetz
alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dar, die die Berufsfreiheit mittelbar oder faktisch beeinträchtigen. Solche Maßnahmen sind selbst nicht darauf gerichtet, den Beruf zu regeln; sie haben jedoch trotz berufsneutraler Zwecksetzung unmittelbare oder gewichtige mittelbare Auswirkungen auf den Beruf (objektiv berufsregelnde Tendenz).
z.B. Studiengebühren, Ökosteuer
III. Grundrechtsschranke
Berufsausübung: schlichter Gesetzesvorbehalt gem. Art. 12 I 2 GG
Berufswahl: Parlamentsvorbehalt
einheitliches Grundrecht! - über den Wortlaut des Art. 12 I S.2 GG hinaus darf nicht nur in die Berufsausübung, sondern auch in die Berufswahl eingegriffen werden
IV. (Schranken-Schranke) VHMK -
--> iRd Angemessenheit: Drei-Stufen-Theorie und dann Güterabwägung
Grund: Wahlregelungen beeinträchtigen die GReTräger intensiver als Ausübungsregelungen
Festlegung der Eingriffsstufe:
1. Stufe: Berufsausübungsregelungen
betreffen das "wie" der beruflichen Tätigkeit, die Bedingungen und Modalitäten, unter denen sich die Berufstätigkeit vollzieht
Eingriff zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese zweckmäßig erscheinen lassen
Berufswahlregelungen = betreffen das "ob" - ob ein Beruf überhaupt ergriffen werden darf
2. Stufe: subjektive Berufswahlregelungen
Vorschriften, welche die Aufnahme oder Beendigung an Vss binden, die von der Person des Grundrechtsträgers abhängig sind und grunfsätzlich von diesem erfüllbar sind
z.B. Zulassung nach bestandener Prüfung
Eingriff zulässig, wenn durch sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden sollen
3. Stufe: objektive Berufswahlregelungen
werden durch Berufszugangsbedingungen geschaffen, die von der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters unabhängig sind und von diesem generell nicht beeinflusst werden können
z.B. Gesetz fordert eine bestimmte Körpergröße
Eingriff nur ausnahmsweise zulässig, zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
I. Schutzbereich Beruf = jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist. geschützt wird Berufs ausübung sfreiheit + Berufs wahl freiheit persönliche Schutzbereichsbegrenzung - nur Deutsche iSv Art. 116 I GG und EG-Ausländer II. Eingriff in den Schutzbereich alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die die Berufsfreiheit imperativ beeinträchtigen. Solche Maßnahmen verfolgen selbst den Zweck, den Beruf zu regeln ( subjektiv berufsregelnde Tendenz ). z.B. Altersgrenzen, Ladenschlussgesetz alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dar, die die Berufsfreiheit mittelbar oder faktisch beeinträchtigen. Solche Maßnahmen sind selbst nicht darauf gerichtet, den Beruf zu regeln ; sie haben jedoch trotz berufsneutraler Zwecksetzung unmittelbare oder gewichtige mittelbare Auswirkungen auf den Beruf ( objektiv berufsregelnde Tendenz ). z.B. Studiengebühren, Ökosteuer III. Grundrechtsschranke Berufs ausübung : schlichter Gesetzesvorbehalt gem. Art. 12 I 2 GG Berufs wahl : Parlamentsvorbehalt einheitliches Grundrecht! - über den Wortlaut des Art. 12 I S.2 GG hinaus darf nicht nur in die Berufsausübung, sondern auch in die Berufs wahl eingegriffen werden IV. (Schranken-Schranke) VHMK - --> iRd Angemessenheit : Drei-Stufen-Theorie und dann Güterabwägung Grund: Wahlregelungen beeinträchtigen die GReTräger intensiver als Ausübungsregelungen Festlegung der Eingriffsstufe: 1. Stufe: Berufs ausübung sregelungen betreffen das "wie" der beruflichen Tätigkeit, die Bedingungen und Modalitäten, unter denen sich die Berufstätigkeit vollzieht Eingriff zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese zweckmäßig erscheinen lassen Berufswahlregelungen = betreffen das "ob" - ob ein Beruf überhaupt ergriffen werden darf 2. Stufe: subjektive Berufs wah lregelungen Vorschriften, welche die Aufnahme oder Beendigung an Vss binden, die von der Person des Grundrechtsträgers abhängig sind und grunfsätzlich von diesem erfüllbar sind z.B. Zulassung nach bestandener Prüfung Eingriff zulässig, wenn durch sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden sollen 3. Stufe: objektive Berufs wahl regelungen werden durch Berufszugangsbedingungen geschaffen, die von der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters unabhängig sind und von diesem generell nicht beeinflusst werden können z.B. Gesetz fordert eine bestimmte Körpergröße Eingriff nur ausnahmsweise zulässig, zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.