B- VerwR Verfahren, GRe

Staatsorga

Die konkrete Normenkontrolle

Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
 
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit Art. 100 I S. 1 Var. 2 GG (!)
2. Vorlageberechtigung
- vorlageverpflichtet - alle Gerichte
3. Vorlagegegenstand
- nur formelle und nachkonstitutionelle Gesetze
4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
- anders als bei ANK hier hohe Anforderungen, Zweifel genügen nicht
- Gericht muss sich intensiv mit der VerfWK auseinandersetzen
- vorlage unzulässig, wenn verfassungskonforme Auslegung möglich
5. Entscheidungserheblichkeit
- wenn das Verfahren bei Nichtigkeit eine andere Wendung nimmt
- enge Ausnahme: wenn die Vorlage des entsprechenden Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl und die Entscheidung deshalb dringlich 
6. Form und Frist
II. Begründetheit
Die Vorlage ist begründet, wenn die Norm, auf deren Gültigkeit es im Ausgangsverfahren ankommt, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
 
 

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