Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung 

Bsp.: A hat bei B ein Darlehn für ein Haus, das Haus errichtet E. B  ist von A grds. angewiesen die Raten direkt an E zu bezahlen. Jedoch hat A die Anweisung widerrufen. B übersieht den Widerruf und leistet trotzdem an E. 
 
h.M.: LZB 
 
-  B --> A: keine Ansprüche aus Vertrag, da Bank ohne Anweisung nicht an E hätte zahlen dürfen 
 
a) Scheck 
LZB wird zusammen mit dem Scheck gegenüber dem Empfänger abgegeben
 
h.M.:  Beseitigung der LZB somit an sich nur durch actus contrarius, also Widerruf gegenüber dem Empfänger; damit wäre selbst Kenntnis des Empfängers vom internen Widerruf gegenüber Bank unbeachtlich, die aber nach h.M. verfehlt den bösgläubigen Empfänger zu schützen 
--> wenn der Empfänger anderweitig Kenntnis erlangt: bösgläubig nicht schützenswert
 
Canaris: auch wenn anderweitig Kenntnis erlangt schützenswert 
 
 
b) Überweisung 
-  LZB wird nicht unmittelbar gegenüber Empfänger abgegeben, sondern erst durch die Bank als Bote übermittelt
- durch Widerruf wird die Botenmacht der Bank beseitigt
 
ABER denkbar:  Vertrauensschutz  §§ 170 ff. BGB analog
 
--> wenn E schutzwürdig: Abwicklung in Kausalverhältnissen 
--> wenn E nicht schutzwürdig: Direktkondiktion gegen E 
 
a.A.: Wirksamkeit der Anweisung 
 
- durch den Widerruf entfällt die Anweisung 
- einheitlich §§ 170 ff. analog 
 
--> wenn E schutzwürdig: Abwicklung in Kausalverhältnissen 
--> wenn E nicht schutzwürdig: Direktkondiktion gegen E 
 
 
Ergebnis:  Vertrauensschutz bzgl. Fortbestand der Anweisung, d.h.:
 
(a) bei Redlichkeit des Empfängers: grds. wie Fallgruppe 1: Wirksame Anweisung 
(b) bei Unredlichkeit des Empfängers: grds. wie Fallgruppe 2: Unwirksame Anweisung --> Direktkondiktion möglich 

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