§ 812 Leistungskondiktion, Definitionen

Leistung: Die Zweckbestimmung

Leistung= bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Die Zweckbestimmung (= „Tilgungsbestimmung“) stellt die Verbindung der Vermögensmehrung zu demjenigen rechtlichen Grund her (→ Kausalverhältnis) , auf den es für das Behaltendürfen ankommen soll.