§ 812 Leistungskondiktion

Die Zweckbestimmung entscheidet insbesondere:
−auf welchen Rechtsgrund es ankommen soll (vgl.§366I) und
−beimehreren Beteiligten,wer die Parteien der jeweiligen Leistungs-beziehung sind.
K erwirbt von V ein Auto für 5.000 €. Er bittet D, der ihm 5.000 € schuldet, die 5.000 € direkt an V zu zahlen. V wird entsprechend informiert. Später stellt sich der Kaufvertrag als unwirksam heraus. Wer kann von V Rückzahlung verlangen?