§ 812 Leistungskondiktion, Definitionen

§ 813 II betagte Verbindlichkeit Def.:

Eine betagte Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit, die bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist (siehe auch betagte Forderung).
Eine Forderung, die bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist (sog. betagte Forderung), ist im Zweifel bereits vor Fälligkeit erfüllbar (§ 271 Abs. 2 BGB@)
Erfolgte die vorzeitige Leistung versehentlich, kann das vorzeitig Geleistete nicht zurückgefordert werden, denn das vorzeitige Geleistete ist keine Leistung auf eine Nichtschuld. Vielmehr wird durch die Leistung eine bestehende Verbindlichkeit vorzeitig (vor Fälligkeit) erfüllt. Wird eine bestehende, aber noch nicht fällige Verbindlichkeit (sog. betagte Verbindlichkeit) vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen(§ 813 Abs. 2 BGB@).