Revisionsklausur

Verfahrensrüge (verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung)

Warum ist die mangelnde Rüge nach § 238 II StPO nur äußerst selten klausurrelevant?

Weil der Anwendungsbereich des § 238 II StPO oft schlicht nicht eröffnet ist
  • gericht hat per bereits per Beschluss entschieden
  • Angeklagte ohne Verteidiger aufgetreten
  • Rechtsfehler war ein Unterlassen
  • Hinwegsetzen über Verfahrensvorschriften ohne Entscheidungsspielraum (=zwingendes Recht)
    • dann wäre Zwischenbeschluss egal
 
Merke: nach § 305 StPO kann der Beschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde angegangen werden --> "Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen"

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