Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Kondiktionssperre nach § 675 u der Bank ggü. dem Anweisenden 

e.A.: das neue Recht der Zahlungsdienste regelt lediglich vertragliche Rechte und Pflichten der Parteien, lässt das Bereicherungsrecht somit unberührt 
 
BGH: fehlt eine wirksame Autorisierung zur Überweisung steht der Bank kein Anspruch gegen den Zahler zu , § 675 u 
 
Praktische Auswirkung von § 675 u 
- bei widerrufener Anweisung und redlichem Empfänger bei Überweisung Ausschluss der Kondition gegen den Zahlenden 
- wenn Bank auf Anweisung einer Überweisung zu viel gezahlt hat und Empfänger gutgläubig war: keine Kondition gegen den Zahlenden 
 
--> beides Mal Direktkondiktion gegen den Empfänger möglich 

Diskussion