Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: stellt auch das Recht am Arbeitsplatz ein sonstiges Recht dar

das hat das BAG bisher offengelassen, aber bereits festgestellt, dass im Falle der rechtswidrigkeit diese allein dadurch indiziert werden kann, wenn, wie beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. beim eingetragenen und ausgeübten Gewerbegebiet eine umfassende Interessenabwägung des Einzelfalls vorgenommen wird.

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