Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: ist der rechtswidrige Besitz ein sonstiges Recht?

h.M. kein sonstiges Recht
Arg: 
- verschafft dem Nutzer keine eigentümerähnliche Stellung (hat nur abwehr und keine Nutzungsrechte)
 
a.A. Schutz des unrechtmäßigen, entgeltlichen redlichen Besitz vor Rechtshänigkeit 
Arg:
- dieser Besitzer darf sogar im Verhältnis zum Eigentümer die gezogenen Nutzungen behalten 
Krit: 
- auch aus den 987ff. ergeben sich keine Nutzungsrechte 
- der Gesetzgeber hält diesen Besitzer nach EBV nur für die gezogenen Nutzungen für schutzwürdig 

Diskussion