Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: hat der mittelbare Besitzer ggü. dem unmittelbaren Besitzer Ansprüche aus unerlaubter Handlung 

nein, da 869 BGB
die Norm bestimmt, dass ein Besitzschutz nur stattfindet, wenn gegen den unmittelbaren Besitzer durch einen Dritten verbotene Eigenmacht geübt wird.
kein Besitzschutz erhält der mittelbare Besitzer, wenn der unmittelbare Besitzer selbst die unerlaubte Handlung ausübt.

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