Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: hat der deliktisch geschützte Besitzer Nutzungsschadenanspruch, wenn der Anspruchsgegner der Eigentümer ist?

nein
Arg:
- der B ist verpflichtet die Nutzungen zu
unterlassen bzw. die Nutzungsmöglichkeit
dem Egt. einzuräumen

Diskussion