Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Schutzbereich des eingrausgeüGewerB

Enge Definition wurde durch Rspr. erweitert. 
1) Er wird nicht nur in seinem eigentlichen Bestand (Grundstücke und Geschäftsräume) geschützt, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte unternehmerische Tätigkeitsbereich (Kundenkreis, Geschäftsverbindung)
2) auch die Betätigung im freien Beruf wird unter dem Schutz dieses Rechts erfasst 

Diskussion