Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) betriebsbezogener Eingriff in den Schutzbereich des eingrausgeüGewerB

d.h. er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, d.h. mehr als bloße Belästigung 

Diskussion