Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Begrenzung der Zurechnung durch die Adäuquanztheorie

Adäquat kausal ist jeder Umstand, der aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose vom Standpunkt des optimalen Beobachters und nach den dem Handelnden bekannten Umständen generell geeignet ist, einen solchen Erfolg allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen. Verletzungserfolge werden nicht zugerechnet, die soweit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass mit ihrem Eintritt vernünfitgerweise nicht zu rechnen war. 

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