Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Schutzzweck der Norm: Herausfordererformel

nach Rspr. kann Jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausgefordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Hanldung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. 

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