Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Zurechenbarkeit von sog. Schockschäden 

Nur, wenn die Verletzung nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, sondern
1) wenn der Tote oder Verletzte ein naher Angehöriger ist oder eine sonstige enge persönliche Sonderbeziehung besteht oder
2) wenn der vom Schock Betroffene selbst dem schockierenden Ereignis unmittelbar ausgesetzt war, wenn also der Schädiger dem Geschädigten die rolle eines unmittelbar Unfallbeteiligten aufgezwungen hat. 

Diskussion