Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

P: Was ist das erlangte Etwas bei der Kondiktion im Deckungsverhältnis gegen den Anweisenden? 

Fallkonstellation: Forderung im Valuta Verhältnis verjährt, die angewiesene Bank zahlt trotzdem aus bei: 
 
a) wirksamer Anweisung 
-->  Gleichstellung wie bei Leistungskette
- keine Berufung auf § 818 III durch Anweisenden möglich; Arg.: sein eigenes Risiko, wenn Anweisender auf verjährte Forderung leistet 
 
h.M.: erlangt ist der Anweisungsgegenstand (bzw. die Verfügungsgewalt über den Anweisungsgegenstand)  --> § 818 II BGB 
 
b) widerrufener Anweisung 
 
- keine vertraglichen Ansprüche im Deckungsverhältnis --> Bereicherungsrecht 
- h.M.: erlangt ist nicht die Verfügungsgewalt über den Anweisungsgegenstand, da der Anweisende die Anweisung gerade widerrufen hat --> erfolgte auf keiner privatautonomen Entscheidung des Anweisenden 
 
--> Erlangt ist nur das was Anweisendem noch bleibt: 
a) Wertersatz für die Befreiung der Verbindlichkeit aus dem Valuta Verhältnis, § 818 II 
oder 
b) Kondiktion der Kondiktion gegen Empfänger 

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