GoA

Allgemeines zur GoA 

Sinn: besonderes Ausgleichsregime für Personen die fremdnützig tätig werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit Erfolg hat oder nicht 
 
Abgrenzungen: 
 
  • zum Vertrag: bei Vertrag gibt es eine vertragliche Verpflichtung --> eine schuldrechtliche Grundlage warum man handelt 
  • zur unechten GoA : § 687, wenn man fremde Geschäfte tätigt um eigenen Interesse zu verfolgen 
      § 687 I: irrtümlich 
      § 687 II: bewusst 
 
  • echte GoA:
a) § 683: berechtigt -->  Ersatz von Aufwendungen -->  wenn GoA im  Interesse und im Willen des Geschäftsherrn 
 
b) § 684:  unberechtigt --> wenn nicht im Sinne des Geschäftsherrn:
 
 
 
 
 

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