GoA

TB- VS  des § 677 = echte GoA 

1. Besorgung eines Geschäfts 
= jedes positive Tun, rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln 
≠ Unterlassen 
≠ höchstpersönliches Handeln 
 
2. für einen anderen  
 
2.1 Fremdheit des Geschäfts 
 
obj. Bestimmung: nach äußeren Kriterien erfolgte Zuordnung des Geschäfts 
 
a) obj. eigenes Geschäft: A löscht den Brand in seinem eigenen Haus 
 
b) obj. fremdes Geschäft: B löscht den Brand in As Haus 
Arg.: die Bewahrung der Sachsubstanz ist Aufgabe des Eigentümers 
 
c) sowohl obj. eigenes, als auch fremdes Geschäft: A löscht den Brand im Haus des B damit das Feuer nicht auf sein Haus übergeht 
 
BGH: im Zweifel Vermutung der Fremdnützigkeit --> im Zweifel GoA 
 
d) obj. neutrales Geschäft: A kauft sich selbst Konzertkarten und erfährt beim Kauf, dass es nur noch eine Karte gibt, diese kauft er B weil er weiß, dass B auch auf das Konzert gehen will 
 
-> Entscheidend: für wen wird das Geschäft geführt? --> wenn der äußerlich erkennbare Wille auf ein Tätigwerden für einen anderen gerichtet ist, unerheblich, ob der FGW auch gegenüber Verkäufer zum Ausdruck kommt 
 
2.2 Fremdgeschäftsführungwillen (FGW) 
 
a) obj. fremdes Geschäft: Vermutung des FGW 
VS: Man muss wissen, dass das Geschäft für einen anderen ist 
 
--> FGW (-) bei § 687 II 
--> wenn man denkt der Eigentümer für den man das Geschäft tätigt ist eine anderer Person, dann FGW trotzdem (+), §686 
 
b) obj. neutrale Geschäfte 
- keine Vermutung --> FGW muss festgestellt werden
 
c) auch fremde - Geschäfte
Rspr.: im Zweifel Vermutung des FGW 
Kritik: zu starke Ausweitung der GoA 
--> Lit: FGW muss erkennbar nach außen treten 
 
Bsp.: Feuerwehrmann der auch nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften zu Löschen verpflichtet ist 
 
 
3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 
--> nicht nur Auftrag i.S.d. § 662 sondern jedes RG 
- Bsp. keine schuldrechtliche Grundlage 
≠ Berechtigung i.S.d. § 683 
 
 
 
 

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