Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 822_Fallbeispiel

A übereignet dem B rechtsgrundlos ein Grundstück. B verschenkt dieses Grundstück an seinen Sohn S. A kann zwar gegen B aus der „allgemeinen Leistungskondiktion“ gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 vorgehen. Sein Anspruch scheitert aber im Ergebnis an § 818 Abs. 3, da B wegen der Schenkung nicht mehr bereichert ist und auch kein Surrogat vorhanden ist.
 
--> also wird dem A eine Durchgriffskondktion direkt auf S ermöglicht, § 822 (+) !

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