Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 822 im Unterschied zu § 816_2 Unterschiede

  • in beiden Fällen handelt es sich um unentgeltliche Geschäfte 
 
  • iRd § 816 verfügt ein Nichtberechtigter
  • iRd § 822 verfügt ein dinglich Berechtigter (hat rechtsgrundlos aber dinglich wirksam dingliches Eigentum erworben!) 
 
  • § 816 fordert eine Verfügung
  • § 822 nur eine "Zuwendung" (Spätere Heilung durch zB gutgl. Erwerb = ausreichend für Wirksamkeit) 

Diskussion