Gesetzliche Schuldverhältnisse

Organisationsverschulden iSd § 823

[§ 823 ist neben § 831 anwendbar- eigene AGL_AG haftet hier für eigenes Verschulden // keine Zurechnungsnorm wie § 278]
 
Organisationsverschulden:
Haftung wegen der Verletzung von Organisationspflichten oder wegen Nichterfüllung rechtlicher Anforderungen an betriebliche organisatorische Maßnahmen. Damit wird das Verschulden in Organisationen nicht unbedingt der handelnden Person zugeordnet. In den typischen Anwendungsfällen wird damit ein organisationsbedingter Fehler eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber angelastet

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