Gesetzliche Schuldverhältnisse

Gläubiger- und Schuldnermehrheiten

Aus welchen Umständen kann sich eine Gesamtschuld ergeben?
 

I. Besondere gesetzliche Anordnung
  • §§ 769, 840
 
II. Vertragliche Vereinbarung
  • beachte Auslegungsregelung nach § 427
 
III. Allgemeine Regel § 421
 
1. Schulden mehrere
  • dem gleichen Gläubiger
2. eine Leistung
  • muss nicht der gleiche Rechtsgrund sein
3. jeder aufs Ganze
4. Gläubiger nur einmal zu fordern berechtigt
5. Ungeschriebenes Tb Merkmal: Gleichstufigkeit zur Abgrenzung zu § 255

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